Juni 2013 26

ZW-Sommerapéro vom 26. Juni 2013 in der Liquid Bar

Die Statuten des Zürcher Werbeclubs

1. Name und Sitz

a) Unter dem Namen "ZÜRCHER WERBECLUB" (nachfolgend ZW genannt) besteht ein Verein
im Sinne von Art. 60ff ZGB.

b) Sitz des ZW ist bei der Geschäftsstelle

2. Zweck und Ziel

Der ZW setzt sich zum Ziel:


a) Förderung Kontakte

b) Stärkung des Zusammengehörigkeit

c) Erfahrungsaustausch unter Mitgliedern

3. Vereinsmittel

Der Verein bezieht die Mittel zur Erfüllung der Vereinsaufgaben:


a) durch Mitgliederbeiträge


b) durch andere Einkünfte

4. Mitgliedschaft

Als Mitglied werden aufgenommen:


a) Alle in der Werbung und verwandten Gebieten tätigen Einzelpersonen und Firmen auf Antrag
von mindestens einem Mitglied


b) Anträge auf Mitgliedschaft sind zuhanden des Vorstandes schriftlich einzureichen


c) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand anlässlich der Vorstandssitzungen


d) Der Austritt aus dem ZW ist zuhanden des Vorstandes schriftlich mitzuteilen. Der Austritt ist nur auf die Generalversammlung hin möglich


e) Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem ZW ausschliessen

5. Organisation

a) Die Organe des ZW sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren

b) Generalversammlung(nachfolgend GV genannt)
Sie findet einmal jährlich statt

c) Die GV beschliesst über folgende Traktanden:
- Abnahme des Protokolls vom Vorjahr
- Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
- Abnahme der Jahresrechnung
- Décharge an den Vorstand
- Wahl des Präsidenten und des Vorstandes
- Wahl der Rechnungsrevisoren (jedes 2. Jahr)
- Festsetzung des Jahresbeitrages und der Mahngebühren. Die Einladung hat schriftlich mindestens 20 Tage vor der GV unter Auflage der Traktanden und der Jahresrechnung zu erfolgen. Der Präsident führt den Vorsitz

d) Beschlüsse und Wahlen finden offen und durch Handmehr statt. Wird eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangt, so entscheidet über dieses Begehren der offene Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf die Verhandlungen des Vorstandes. Die GV ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder persönlich anwesend sind. Für die Berechnung des absoluten Mehrs werden die anwesenden und vertretenen Stimmen gerechnet

e) Wünscht ein Mitglied, dass über nicht auf der Traktandenliste stehende Gegenstände Beschluss gefasst wird, ist dies dem Präsidenten mindestens 10 Tage vor der GV schriftlich bekannt zu geben. Jederzeit zulässig ist der Beschluss über die Einberufung einer ausserordentlichen GV

f) Ausserordentliche Generalversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Rechnungsrevisoren einzuberufen

g) An der GV hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmvertretungen durch ein anderes Mitglied ist durch schriftliche Vollmacht gestattet. Jedes Mitglied kann höchstens zwei weitere Mitglieder vertreten

h) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten, selber. In der Regel werden ein Kassier und ein Sekretär bestimmt. Dem Vorstand obliegt die Aufgabe, alle Geschäfte des ZW zu führen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Er kann einzelne Aufgaben an Mitglieder und an Aussenstehende delegieren

i) Jedes Vorstandsmitglied kann beim Präsidenten die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Präsident führt in diesen den Vorsitz

k) Die GV wählt alle zwei Jahre zwei Rechnungsrevisoren. Wählbar sind Clubmitglieder, die nicht Mitglied im Vorstand sind, oder Aussenstehende. Die Rechnungsrevisoren sind verpflichtet, zuhanden der GV schriftlich Bericht zu erstatten. Die definitive Jahresrechnung wird an der Generalversammlung aufgelegt.
Das Clubjahr schliesst jeweils am 31. Mai

6. Haftung

a) Der ZW haftet nicht für seine Mitglieder


b) Für Verbindlichkeiten des ZW haftet nur das Clubvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen


c) Ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen

7. Auflösung

Über die Auflösung des Clubs und die Verwendung des Vermögens beschliesst die GV mit Zweidrittelmehrheit. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn die GV nicht andere Personen damit beauftragt

8. Statutenänderungen

Statutenänderungen können auf Antrag eines zwanzigstels aller Mitglieder oder durch den Beschluss des Vorstandes zuhanden der GV beantragt werden. Eine Statutenänderung kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei der Einberufung der GV ist die vorgeschlagene Statutenänderung bekannt zu geben

Festgesetzt im Auftrag des Vorstandes vom 31. März 1998 in Zürich, genehmigt an der Generalversammlung vom 02. Juli 1998, angepasst anlässlich der GV vom 26. Juni 2012

Zürich, 17. Juli 2012

ZÜRCHER WERBECLUB


Der Präsident:
 Danijel Sljivo

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